§ 308 StPO. Befugnisse des Beschwerdegerichts

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1953]
§ 308 § 308
(1) [1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. [2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1. (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
[1. Oktober 1953–1. April 1965]
1§ 308.
(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 34, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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