§ 339 StPO. Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] |
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§ 339. Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten | § 339 |
Die Verletzung von Rechtsnormen, [die] lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. | Die Verletzung von Rechtsnormen, [die] lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. |
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 339. Die Verletzung von Rechtsnormen, [die] lediglich zu Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.