§ 347 StPO. Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 347. Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht | § 347 | 
| (1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben. | (1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben. | 
| (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist [sendet] die Staatsanwaltschaft die […] Akten an das Revisionsgericht. | (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist [sendet] die Staatsanwaltschaft die […] Akten an das Revisionsgericht. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 347. 
        
            (1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 2[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.