§ 347 StPO. Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 347 | § 347 |
(1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben. | (1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. [3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist [sendet] die Staatsanwaltschaft die […] Akten an das Revisionsgericht. | (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 347.
(1) [1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. [2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. 2[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle abgeben.
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.