§ 363 StPO. Unzulässigkeit

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934–15. Juni 1943]
1§ 363.
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung oder eine Änderung der Entscheidung über Maßregeln der Sicherung und Besserung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, findet nicht statt.
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 32, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.