§ 363 StPO. Unzulässigkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 363. 
        
            (1) [1] Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
        
        (2) Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.