§ 366 StPO. Inhalt und Form des Antrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [1. Januar 1928] |
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§ 366 | § 366 |
(1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. | (1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den i[n] § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. | (2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. |
[1. Januar 1928–17. September 1965]
1§ 366.
(1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.