§ 366 StPO. Inhalt und Form des Antrags
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. April 1924] | 
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| § 366 | § 366 | 
| (1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. | (1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. | 
| (2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. | (2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. | 
    [1. April 1924–1. Januar 1928]
    1§ 366. 
        
(1) In dem Antrage müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden.
        (2) Von dem Angeklagten und den im § [361] Abs. 2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.