§ 372 StPO. Sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. April 1965] |
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§ 372. Sofortige Beschwerde | § 372 |
[1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. [2] Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. | [1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. [2] Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. |
[1. April 1965–25. Juli 2015]
1§ 372. [1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. [2] Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 5, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.