§ 372 StPO. Sofortige Beschwerde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965] | [1. Oktober 1950] |
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§ 372 | § 372 |
[1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. [2] Der Beschluß, durch den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden. | Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. |
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 372. Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.