§ 373 StPO. Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934][1. April 1924]
§ 373 § 373
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen. (1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) [1] Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten [seinen] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. [2] Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt wird dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten [seinen] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen.
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 373.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urtheil aufrecht zu erhalten oder unter [seiner] Aufhebung […] anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder zu Gunsten [seinen] von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im § [298] bezeichneten Personen beantragt worden, so darf das neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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