§ 379 StPO. Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 379. 2Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe.
3(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat.
4(2) [1] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. [2] Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
5(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu[… ihrer] Leistung […], sowie für […] die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben [Vorschriften] wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.160, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 31. Dezember 2006: Artt. 14 Nr. 6, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
5. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

Umfeld von § 379 StPO

§ 378 StPO. Beistand und Vertreter des Privatklägers

§ 379 StPO. Sicherheitsleistung; Prozesskostenhilfe

§ 379a StPO. Gebührenvorschuss