§ 379a StPO. Gebührenvorschuss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 379a. 2Gebührenvorschuss.
3(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 16 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Abs[atz] 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) 4[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs[atz] 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. [2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. [3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.161, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juli 2004: Artt. 4 Abs. 22 Nr. 4, 8 S. 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004.
4. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.