§ 379a StPO. Gebührenvorschuss

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1987][1. Januar 1981]
§ 379a § 379a
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Abs[atz] 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden. (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § [113] Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Abs[atz] 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) [1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs[atz] 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. [2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. [3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. (3) [1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs[atz] 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. [2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. [3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
[1. Januar 1981–1. April 1987]
1§ 379a.
2(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § [113] Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach Abs[atz] 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(3) 3[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs[atz] 1 gestellten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. [2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. [3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.161, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
3. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.