§ 380 StPO. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. September 2004] | 
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| § 380. Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung | § 380 | 
| (1) [1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. [2] Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. [3] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. | (1) [1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. [2] Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. [3] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen. | 
| (2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] | (2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] | 
| (3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. | (3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. | 
| (4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.] | (4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.] | 
    [1. September 2004–25. Juli 2015]
    1§ 380. 
        
            (1) 2[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. 3[2] Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. 4[3] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
        
        
            5(2) [Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der … Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.]
        
        
            6(3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
        
        (4) [Wohnen] die Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 6.1, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 3. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 16a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
 - 4. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 16a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
 - 5. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 6. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 6.2, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.