§ 384 StPO. Weiteres Verfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Juni 1934] | 
|---|---|
| § 384 | § 384 | 
| (1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den [Vorschriften], [die] für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden. | (1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. [2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden. | 
| (2) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme. | |
| (3) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht anzuwenden. | |
| (4) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. | (2) Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden. | 
    [1. Juni 1934–1. Oktober 1950]
    1§ 384. 
        
            2(1) [1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, welche für das Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. 3[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht angeordnet werden.
        
        (2) Vor dem Schwurgerichte kann eine Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig gemachten Sache verhandelt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 35, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
 - 3. 1. Juni 1934: §§ 8 Nr. 3, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.