§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[3. Juni 1969] | [1. August 1968] |
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§ 395 | § 395 |
(1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. [§ 395 Absatz 1 und § 396 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1373) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. |
(2) Die gleiche Befugnis steht zu | (2) Die gleiche Befugnis steht zu |
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten; | 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten eines durch eine mit Strafe bedrohte Handlung Getöteten; |
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. | 2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. |
(3) Im Falle des § 90 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. | (3) Im Falle des § 90 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. |
[1. August 1968–3. Juni 1969]
1§ 395.
2(1) [1] Wer nach Maßgabe der [Vorschrift] des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann [zur] Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 42, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 4. 1. August 1968: Artt. 3 Nr. 8, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.