§ 395 StPO. Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [31. August 1942] | [1. April 1924] | 
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| § 395 | § 395 | 
| (1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. | (1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Die gleiche Befugniß steht dem[…] zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ [172]) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war. | 
    [1. April 1924–31. August 1942]
    1§ 395. 
        
            (1) [1] Wer nach Maßgabe der Bestimmung des § [374] als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage in jeder Lage des Verfahrens als Nebenkläger anschließen. [2] Der Anschluß kann behufs Einlegung von Rechtsmitteln auch nach ergangenem Urtheile geschehen.
        
        (2) Die gleiche Befugniß steht dem[…] zu, welcher durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ [172]) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat, wenn die strafbare Handlung gegen sein Leben, seine Gesundheit, seine Freiheit, seinen Personenstand oder seine Vermögensrechte gerichtet war.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.