§ 4 StPO. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 1979] | 
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| § 4. Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen | § 4 | 
| (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. | (1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Ange[klagten] oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. | 
| (2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. | (2) [1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. [2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. | 
    [1. Januar 1979–25. Juli 2015]
    1§ 4. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.1, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 323 Abs. 1 Str. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 1 Nr. 1, 13, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974, Bekanntmachung vom 7. Januar 1975.
 - 3. 1. Januar 1979: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.