§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. April 1987] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 406 | § 406 | 
| (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. | (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. | 
| (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. | (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. | 
| (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. [3] Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht statt. | (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. | 
| (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. | (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1987]
    1§ 406. 
        
            (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
        
        
            (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
        
        
            (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
        
        (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.