§ 406 StPO. Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] | 
|---|---|
| § 406 | § 406 | 
| (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. | (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken. | 
| (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. | (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden. | 
| (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. | (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden. | 
| (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. | (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. | 
    [15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 406. 
        
            (1) [1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt. [2] Die Entscheidung darf sich nicht auf den Grund des geltend gemachten Anspruchs beschränken.
        
        
            (2) [1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklären. [2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer vorherigen Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. [3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben werden.
        
        
            (3) [1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Endurteil gleich. [2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit geltend gemacht werden.
        
        (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.