§ 406c StPO. Wiederaufnahme des Verfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 406c. Wiederaufnahme des Verfahrens | § 406c | 
| (1) [1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. [2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß. | (1) [1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. [2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß. | 
| (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend. | (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend. | 
    [1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
    1§ 406c. 
        
            (1) [1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. [2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
        
        (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.174, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.