§ 406c StPO. Wiederaufnahme des Verfahrens
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 406c. 
        
            (1) [1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. [2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch Beschluß.
        
        (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt § 406a Abs. 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 15. Juni 1943: Artt. 5 Nr. 1, 8 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943.