§ 406f StPO. Verletztenbeistand
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [25. Juli 2015]
    1§ 406f. 2Verletztenbeistand. 
        
            (1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
        
        
            (2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 30, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.