§ 406f StPO. Verletztenbeistand
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] | 
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| § 406f. Verletztenbeistand | § 406f | 
| (1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. | (1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. | 
| (2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. | (2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen. | 
    [1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
    1§ 406f. 
        
            (1) [1] Verletzte können sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. [2] Einem zur Vernehmung des Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
        
        
            (2) [1] Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn, dass dies den Untersuchungszweck gefährden könnte. [2] Die Entscheidung trifft die die Vernehmung leitende Person; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. [3] Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 30, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.