§ 435 StPO. Selbständiges Einziehungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 435. Terminsnachricht an Einziehungsbeteiligte | § 435 | 
| (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. | (1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. | 
| (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. | (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. | 
| (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß | (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß | 
| 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und | 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und | 
| 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. | 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird. | 
    [1. Oktober 1968–25. Juli 2015]
    1§ 435. 
        
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
        (2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
        
            (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, daß
            
    
- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
 - 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.