§ 436 StPO. Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 436. Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren.
(1) [1] Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. [2] Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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