§ 436 StPO. Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Juli 2017]
    1§ 436. Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren. 
        
            (1) [1] Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. [2] Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.
        
        (2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 12, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.