§ 437 StPO. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1924–1. September 1935]
1§ 437.
(1) [Ein Abwesender, gegen den die öffentliche Klage wegen Fahnenflucht erhoben ist, kann durch Beschluß des Gerichts für fahnenflüchtig erklärt werden.]
(2) [Für die Bekanntmachung und die Aufhebung des Beschlusses gelten die §§ 29l, 293.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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