§ 437 StPO. Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. April 1924–1. September 1935]
    1§ 437. 
        
(1) [Ein Abwesender, gegen den die öffentliche Klage wegen Fahnenflucht erhoben ist, kann durch Beschluß des Gerichts für fahnenflüchtig erklärt werden.]
        (2) [Für die Bekanntmachung und die Aufhebung des Beschlusses gelten die §§ 29l, 293.]
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.