§ 451 StPO. Vollstreckungsbehörde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. Juli 2024] | [25. Juli 2015] |
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§ 451. Vollstreckungsbehörde | § 451. Vollstreckungsbehörde |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urtheilsformel. | (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. | (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. |
(3) [1] Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. [2] Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt. | (3) [1] Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. [2] Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt. |
[25. Juli 2015–17. Juli 2024]
1§ 451. 2Vollstreckungsbehörde.
3(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
4(3) [1] Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. [2] Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 120 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 120 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.