§ 451 StPO. Vollstreckungsbehörde
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1928] | [1. April 1924] | 
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| § 451 | § 451 | 
| (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel. | (1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel. | 
| (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. | (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. | 
| (3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden. | (3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden. | 
    [1. April 1924–1. Januar 1928]
    1§ 451. 
        
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Gerichtsschreiber zu ertheilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel.
        (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung [nur insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat].
        (3) Für die zur Zuständigkeit der [Amts]gerichte gehörigen Sachen kann durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.