§ 455 StPO. Strafausstand wegen Vollzugsuntauglichkeit
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 455. 
        
            (1) [1] Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter den in den §§ 44, 45 bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. [2] Das Gesuch ist bei einer der im § 454 Abs. 1 genannten Behörden anzubringen.
        
        (2) Über das Gesuch entscheidet der Amtsrichter.
        (3) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2, 3 finden hier gleichfalls Anwendung.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.