§ 457 StPO. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [22. September 1992] | [1. Januar 1977] | 
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| § 457 | § 457 | 
| (1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. | |
| (2) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. | (1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. | 
| (3) [1] Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. [2] Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist | (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. | 
| auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. [3] Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. | (3) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1977–22. September 1992]
    1§ 457. 
        
            2(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Januar 1977: §§ 181 Nr. 2, 198 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. März 1976.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.