§ 457 StPO. Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1977] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 457 | § 457 |
(1) [1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. [2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht. | (1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. |
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. | (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu demselben Zwecke ein Steckbrief erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen hält. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–1. Januar 1977]
1§ 457.
2(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, [zur] Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurtheilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 128 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.