§ 46 StPO. Zuständigkeit; Rechtsmittel

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 46 § 46
(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er …] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung [ist] sofortige Beschwerde [zulässig]. (3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 46.
2(1) Über das Gesuch entscheidet das[…] Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
(2) Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
(3) Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.