§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. September 1941] |
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§ 463a | § 463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. | (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h und § 42l Abs. 4 des Strafgesetzbuchs zu treffenden Entscheidungen. | (3) § 462 findet auch auf die nach § 42g, § 42l Abs. 4 zu treffenden Entscheidungen Anwendung. |
[15. September 1941–1. Oktober 1950]
1§ 463a.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung finden auf die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 15. September 1941: §§ 2, 7 der Verordnung vom 24. September 1941.