§ 463a StPO. Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[17. September 1965] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
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§ 463a | § 463a |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. | (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. | (2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig. |
(3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h, 42l Abs. 4 und [§] 42n Abs. 7 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. | (3) § 462 gilt auch für die nach den §§ 42f bis 42h, 42l Abs. 4 und 42n Abs. 7 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–17. September 1965]
1§ 463a.
2(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung [gelten für] die Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinngemäß […], soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist der Aufschub der Vollstreckung auf Grund des § 455 Abs. 1, bei der Sicherungsverwahrung der Aufschub auf Grund des § 456 nicht zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 41, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 10, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.