§ 467a StPO. Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 467a | § 467a |
(1) [1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. [2] § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß. | (1) [1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. [2] § 467 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. |
(2) Die | (2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 Abs. 2). [2] Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. |
einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 […] auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen. | (3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen. |
(3) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen 1 [und 2] ist die sofortige Beschwerde zulässig. | (4) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zulässig. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 467a.
(1) [1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. [2] § 467 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(2) [1] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, nachdem sie dem Beschuldigten und seinem Verteidiger den Abschluß der Ermittlungen mitgeteilt hat (§ 169 Abs. 2). [2] Die Entscheidung trifft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
(4) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 ist die sofortige Beschwerde zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 26, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.