§ 467a StPO. Auslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965–1. Oktober 1968]
1§ 467a. [1] Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1), so kann das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. [2] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1965: Artt. 10 Nr. 13, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.