§ 468 StPO. Kosten bei Straffreierklärung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2004] |
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§ 468. Kosten bei Straffreierklärung | § 468 |
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden. | Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden. |
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 468. Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 19, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.