§ 468 StPO. Kosten bei Straffreierklärung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. September 2004][1. April 1924]
§ 468 § 468
Bei wechselseitigen Beleidigungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden.
[1. April 1924–1. September 2004]
1§ 468. Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen wird die Verurtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer […] oder beide für straffrei erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.