§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Dezember 1994–1. November 2000]
1§ 474.
(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister geführt.
(2) [1] In das Register sind
  • 1. die Personendaten des Beschuldigten und, soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
  • 2. die zuständige Stelle und das Aktenzeichen,
  • 3. die Tatzeiten,
  • 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten,
  • 5. die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht nebst Angabe der gesetzlichen Vorschriften
einzutragen.
[2] Die Daten dürfen nur für Strafverfahren gespeichert und verändert werden.
(3) [1] Die Staatsanwaltschaften teilen die einzutragenden Daten der Registerbehörde zu dem in Absatz 2 Satz 2 genannten Zweck mit. [2] Auskünfte aus dem Verfahrensregister dürfen nur Strafverfolgungsbehörden für Zwecke eines Strafverfahrens erteilt werden.
(4) [1] Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst und § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, auf Ersuchen auch an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst übermittelt werden. [2] § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(5) [1] Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger. [2] Die Registerbehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, wenn besonderer Anlaß hierzu besteht.
(6) Die Daten dürfen unbeschadet des Absatzes 4 nur in Strafverfahren verwendet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1994: Artt. 4 Nr. 11, 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

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