§ 474 StPO. Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1969–1. Januar 1975]
1§ 474. Wird nach einem Urteil gegen einen Abwesenden die Hauptverhandlung erneuert (§ 282c), so können ihm die Kosten der früheren Hauptverhandlung in dem neuen Urteil auch dann auferlegt werden, wenn er freigesprochen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1969: Artt. 2 Nr. 18 Halbs. 1, Halbs. 2, 7 des Gesetzes vom 8. September 1969.

Umfeld von § 474 StPO

§ 473a StPO. Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

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