§ 48 StPO. Zeugenpflichten; Ladung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. Dezember 2015] | [25. Juli 2015] |
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§ 48. Zeugenpflichten; Ladung | § 48. Zeugenpflichten; Ladung |
(1) [1] Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. [2] Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. | (1) [1] Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. [2] Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. |
(2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. | (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(3) [1] Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. [2] Insbesondere ist zu prüfen, | |
1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maßnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert, | |
2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erfordern und | |
3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Zeugen nach § 68a Absatz 1 verzichtet werden kann. [3] Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu berücksichtigen. |
[25. Juli 2015–31. Dezember 2015]
1§ 48. 2Zeugenpflichten; Ladung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.