§ 48 StPO. Zeugenpflichten; Ladung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Oktober 2009] | 
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| § 48. Zeugenpflichten; Ladung | § 48 | 
| (1) [1] Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. [2] Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. | (1) [1] Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. [2] Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. | 
| (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. | (2) Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. | 
    [1. Oktober 2009–25. Juli 2015]
    1§ 48. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
 - 2. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
 - 3. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.