§ 491 StPO. Auskunft an betroffene Personen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [26. November 2019]
    1§ 491. Auskunft an betroffene Personen. 
        
            (1) [1] Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.
        
        (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 26. November 2019: Artt. 1 Nr. 31, 29 des Gesetzes vom 20. November 2019.