§ 491 StPO. Auskunft an betroffene Personen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. März 2005] | [1. November 2000] |
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§ 491 | § 491 |
(1) [1] Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. | (1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. |
[2] Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. [3] Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbedürfnis fortbesteht. [4] Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbundesanwaltschaft der Generalbundesanwalt. [5] Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. [6] Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen. | (2) [1] Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. [2] Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung. [3] § 19 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. |
(2) [1] Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat. | (3) [1] Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat. |
[1. November 2000–1. März 2005]
1§ 491.
(1) Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen.
(2) [1] Eine Auskunft an Nichtverfahrensbeteiligte unterbleibt auch, wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. [2] Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung. [3] § 19 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(3) [1] Ist der Betroffene bei einer gemeinsamen Datei nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. [2] Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet diese im Einvernehmen mit der Stelle, die die Daten eingegeben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2000: Artt. 1 Nr. 15, 14 S. 2 des Gesetzes vom 2. August 2000.