§ 56 StPO. Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1950]
§ 56. Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 56
[1] Die Thatsache, auf [die] der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53 und 55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen. [1] Die Thatsache, auf [die] der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53 und 55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
[1. Oktober 1950–25. Juli 2015]
1§ 56. 2[1] Die Thatsache, auf [die] der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52], [53 und 55] stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. [2] Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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