§ 57 StPO. Belehrung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 57. 2Belehrung. [1] Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. [2] Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. [3] Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 2, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.