§ 58 StPO. Vernehmung; Gegenüberstellung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 58. 2Vernehmung; Gegenüberstellung.
3(1) [1] Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später [zu …]hörenden Zeugen zu vernehmen. 4[2] (weggefallen)
5(2) [1] Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. [2] Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. [3] Von dem Termin ist der Verteidiger vorher zu benachrichtigen. [4] Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung hat er keinen Anspruch. 6[5] Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so ist er darauf hinzuweisen, dass er in den Fällen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 1a, 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
4. 1. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 3, 8 des Dritten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 5. September 2017: Artt. 1 Nr. 1, 9 des Gesetzes vom 27. August 2017.
6. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 2, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.

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